Satzung des Fördervereins „Dorfkirche Bebertal e.V."
§1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein „Dorfkirche Bebertal“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Am Alten Markt 11 in 39343 Bebertal.
(3) Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein” in der
abgekürzten Form „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Dorfkirche Bebertal. Die barocke Dorfkirche St. Godeberti, Bebertal, Ringstraße, ist das bedeutendste Kulturdenkmal des historischen Dorfes Alvensleben und gehört unverzichtbar zum Dorfbild.
Von ihr sind erhebliche Impulse für das Zusammenleben ausgegangen.
(2) Da die Evangelische Kirchengemeinde als Eigentümerin allein nicht in der Lage ist und sein wird, dieses bedeutende Bauwerk für das Dorfbild zu erhalten, setzt es sich der Verein zum Ziel, die Evangelische Kirchengemeinde langfristig zu unterstützen:
- bei der Instandsetzung,
- der Instandhaltung und
- der kulturellen Nutzung der Kirche.
(3) Der Verein nimmt dabei stellvertretend für alle Einwohner aus Bebertal die Verantwortung wahr, das Kulturerbe zu bewahren, dass die Generationen vor uns gestaltet haben.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung(AO)” in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein wirkt mit an der Erhaltung und kulturellen Nutzung der Dorfkirche indem er,
- die erhobenen Mitgliedsbeiträge nach Abzug entstandener Unkosten projektbezogen auf Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde für Erhaltungsmaßnahmen zur Verfügung stellt,
- Spenden sammelt, mit denen in gleicher Weise verfahren wird und
- Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die dem Vereinszweck dient.
§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist an keine kirchliche Zugehörigkeit gebunden.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 13. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird bei der Gründungsversammlung durch Unterschrift unter die Satzung erklärt.
(4) Eine spätere Mitgliedschaft in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch Unterschrift unter die Satzung vor dem Vorstand bzw. vor einem Vorstandsmitglied erworben.
(6) Außerordentliche Mitgliedschaft kann durch einmalige Schenkung an den Verein erworben werden, dessen Mindestwertumfang die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließt.
(7) Die Annahme der Schenkung muss der Vorstand bestätigen.
(8) Die außerordentliche Mitgliedschaft endet formlos nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§6
Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, - sie von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge im Gründungsjahr bis zum Jahresende, in den Folgejahren bis zum 31. März, zu entrichten.
(2) Die Mitglieder können höhere Jahresbeiträge als den Mindestsatz zahlen.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
für ein ordentliches Mitglied | 20,00 € |
für Ehepaare | 30,00 € |
für ein außerordentliches Mitglied einmalig | 50,00 € |
(4) Eine 50%ige Ermäßigung gilt für Arbeitslose und Auszubildende.
§7
Spenden
(1) Freiwillige Zuwendungen, die dem Ziel des Vereins dienen, können von Mitgliedern des Vereins und Nichtmitgliedern auf das Konto des Vereins eingezahlt werden.
(2) Ein Spender kann die zweckentsprechende Verwendung seiner Spende beim Vorstand beantragen. Der Zweck dieser Spende hat den Zielen des Vereins zu dienen.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31.12. des Jahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt, - durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenslos verhält,
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zuvor ist das Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, unter dessen Leitung sie statt findet, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung oder Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Festsetzung der Höne des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, für die Vereinsauflösung 4/5. Von einer schriftlichen Meinungsäußerung kann Gebrauch gemacht werden.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
(3) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen oder einen Freundeskreis bilden. (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
§12
Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen und bedürfen stets zweier Unterschriften.
(2) Unterschriftsbevollmächtigter sowie der Vorstand haben gegenüber Spendern eine Geheimhaltungspflicht.
§13
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Evangelischen Kirchengemeinde Bebertal zu. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und der vom Vereinszweck vorgegebenen Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen an der Dorfkirche einzusetzen.
§14
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
Bebertal, den 01.06.2016